Abschiebehaft

Was ist Abschiebehaft?

Definition

Abschiebehaft (oder normativ: Abschiebungshaft) ist keine Strafhaft. Es handelt es sich um Freiheitsentzug, der in festgelegten Situationen in Zusammenhang mit einer Abschiebung für eine bestimmte Dauer verhängt werden kann, also eine Verwaltungsmaßnahme, um die Abschiebung sicherzustellen.
Übergeordneter Zweck der Abschiebehaft ist es zu verhindern, dass sich die betroffene Person durch Untertauchen einer Abschiebung entzieht. Gesetzliche Grundlage ist der §62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Die Abschiebehaft gibt es in zwei Formen:


Vorbereitungshaft

Diese wird angewandt, wenn der oder die Betroffene zur Vorbereitung einer Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen wird. Dies geschieht dann, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die (nachfolgende) Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Wenn über die Ausweisung zum Nachteil des Betroffenen entschieden wurde, kann die Haft ohne neue richterliche Anordnung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer fortgesetzt werden. Vorbereitungshaft wird selten verhängt.


Sicherungshaft

Sicherungshaft ist die üblich Form der Abschiebehaft. Sie wird laut Gesetz verhängt, wenn

1.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
2.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3.
er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4.
er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5.
der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

In der Praxis bedeutet dies: die Ausländerbehörde beantragt Abschiebehaft für die Menschen, die sich gegen ihre Abschiebung wehren, sich ihr entzogen haben oder vermutlich entziehen werden. Üblicherweise nicken die meisten Richter am Amtsgericht solche Anträge der Ausländerbehörden nur ab, ein Gerichtsverfahren oder Urteil ist nicht nötig. Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann dann auf maximal 18 Monate verlängert werden.

Durchführung

Die Durchführung von Abschiebehaft ist Ländersache. Sie erfolgt teilweise in Gefängnissen für den Strafvollzug, in Untersuchungshaft oder in Polizeigewahrsam, in einigen Bundesländern existieren eigene Abschiebehaftanstalten. Grundsätzlich müssen Abschiebehäftlinge getrennt von Strafhäftlingen untergebracht werden.

Das größte deutsche Abschiebegefängnis ist die Justizvollzugsanstalt Büren (NRW) in der Nähe von Paderborn, wo bis vor einigen Jahren bis zu 580 männliche Abschiebegefangene inhaftiert waren. Die Zahl der Abschiebehaftplätze ist reduziert worden, in 2010 waren durchschnittlich etwa 120-150 Häftlinge in Büren. Seit November 2011 sind auch Fraeun in Büren untergebracht. Davor wurde Abschiebehaft gegen weibliche Abschiebegefangene in der zweiten Abschiebehaftanstalt Nordrhein-Westfalens in Neuss vollzogen.
Weitere Abschiebehaftanstalten befinden sich in Berlin-Köpenick (214 Plätze), Eisenhüttenstadt (Brandenburg, 108 Plätze), Ingelheim (Rheinland-Pfalz, 118 Plätze für Männer, 34 für Frauen, in Kooperation mit dem Saarland), Offenbach am Main (Hessen, 44 Plätze), Langenhagen (Niedersachsen, 164 Plätze für Männer, 38 für Frauen), Rendsburg (Schleswig-Holstein, 54 Plätze), Mannheim (Baden-Württemberg, 102 Plätze für Männer) und Rottenburg am Neckar (Baden-Württemberg, 34 Plätze für Männer).

Wird Abschiebehaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gilt bei der Unterbringung das Strafvollzugsgesetz als Regelung für die Unterbringung. Viele Bundesländer haben zusätzliche Regelungen in Form von Gesetzen und Erlassen erstellt.

Die Abschiebehaft gilt rechtlich nicht als Strafe. Wird zu Unrecht vom Mittel der Abschiebehaft Gebrauch gemacht, erhält der Betroffene daher auch keine Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Allerdings ist es unter Umständen möglich, auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz im Rahmen der Amtshaftung oder nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu erlangen.
Schätzungen zufolge sitzen mindestens ein Drittel der Inhaftierten selbst nach geltendem Recht zu Unrecht in Abschiebehaft (siehe: http://www.rechtprogressiv.de/das-elend-der-abschiebehaft/).

Mehr Informationen auch zum Verfahren und Beispielen aus der Praxis auf der Homepage des Vereins “Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.”: http://www.gegenabschiebehaft.de/hfmia/abschiebehaft.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.